Schrittmacher- und Defibrillator- Ambulanz |
Ambulanzarzt/-ärztin: |
Ermächtigung zur ambulanten Behandlung nach § 116 SGB V bzw. § 31a Abs. 1 Ärzte-ZV (besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von Krankenhausärzten und Krankenhausärztinnen) (AM04) |
Kommentar: |
Ambulanz der Kardiologie zur Kontrolle von biventrikulären Herzschrittmachern und Defi-Systeme im HZB implantiert oder bei Patienten, die sogenannte CRT-Systeme tragen, die im Niedergelassenen-Bereich nicht geprüft werden können. |
Angebotene Leistung: |
Diagnostik und Therapie von Herzrhythmusstörungen |