Interdisziplinäres Schmerzzentrum

Behandlungen nach OPS

Leistung Fallzahl OPS-Schlüssel Info
Teilstationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie: Intensivbehandlung: Vier oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten Vier oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich oder p 1.113 8-91c.21
Teilstat. interdiszipl. multimodale Schmerztherapie: Intensivbehandlung: Vier oder mehr Verfahren, davon 1 ärztl. oder psychologisch psychotherapeutisches Verf. von mind. 60 Min. und zusätzlich 1 ärztl. oder psychotherap. Einzelgespräch von mind. 30 Min. 608 8-91c.23
Interdisziplinäre algesiologische Diagnostik 90 1-910
Teilstationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie: Umfassende Behandlung: Drei Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten Drei Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psyc 73 8-91c.11
Teilstationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie: Umfassende Behandlung: Drei Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten Drei Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherape 29 8-91c.12
Teilstationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie: Intensivbehandlung: Vier oder mehr Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten Vier oder mehr Verfahren, zusätzlich ein ärztliches o 4 8-91c.22
4 9-984.7
Teilstationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie: Basisbehandlung: Zwei übende oder sonstige Verfahren Zwei übende oder sonstige Verfahren k.A. 8-91c.00
Teilstationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie: Basisbehandlung: Zwei Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten Zwei Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychother k.A. 8-91c.01
Teilstationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie: Umfassende Behandlung: Drei übende oder sonstige Verfahren Drei übende oder sonstige Verfahren k.A. 8-91c.10